Batterieverordnung Neu: Einstufung Sammlung und Lagerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Auslieferung der neuen LV-Batteriefässer (60 Liter) – zwei Stück je Sammelstelle – möchten wir Sie über die geänderten Vorgaben der EU-Batterieverordnung sowie über die Annahme und richtige Zuordnung von Batterien informieren. Seit 1. April 2026 gelten neue Bestimmungen der EU-Batterieverordnung. Neben dem Verwendungszweck und der Zellchemie (Lithium, Blei, Nickel-Cadmium, etc.) spielt nun auch das Gewicht eine wesentliche Rolle bei der Einstufung.

Welche Batterien müssen bei einer kommunalen Sammelstelle angenommen werden?

✅ Gerätebatterien 
 Handelsübliche Batterien für den privaten Gebrauch bis 5 kg.

Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)
 Batterien für den Antrieb von Radfahrzeugen wie z.B. E-Bikes, E-Scootern, E-Rollern oder elektrischen Rollstühlen bis 25 kg.

✅ Starterbatterien
 Batterien zum Starten und für die Zündung von Fahrzeugen und Maschinen.

Welche Batterien müssen nicht bei einer kommunalen Sammelstelle angenommen werden?

Elektrofahrzeugbatterien
 Batterien für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen über 25 kg

Industriebatterien
 Batterien für industrielle Anwendungen oder Batterien, die keiner anderen Kategorie eindeutig zugeordnet werden können und mehr als 5 kg wiegen. z.B. Weidezaunbatterien, Speicherbatterie Photovoltaikanlagen, E-Boot Batterien etc.)

Batterien, die nicht als Geräte-, Starter- oder LV-Batterien einzustufen sind, werden auf kommunalen Sammelstellen nicht übernommen. Diese sind beim Hersteller bzw. Händler, an einer Herstellersammelstelle oder bei einem befugten Entsorgungsunternehmen abzugeben.

Wichtige Hinweise zur Sammlung

Batterien sind gemäß Abfallbehandlungspflichtenverordnung gegen Witterungseinflüsse, mechanischen Belastungen und außerhalb der Bereiches von denen Brand- oder Explosionsgefahr ausgehen könnte in den dafür vorgesehenen Behältern zu lagern. Zusätzlich dazu sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor Aufnahme der Tätigkeiten im Zuge der Sammlung auf den fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien zu schulen. 

Gemischte Batterien Sammlung 

  • Im Kunststofffass (gemischte Batteriesammlung) dürfen ausschließlich Batterien bis maximal ca. 500 g (faustgroß) gesammelt werden. Der Anteil an Lithium Batterien sollte so gering wie nur möglich sein.

Lithiumbatterien

  • Lithiumbatterien sind ab einer Größe von 500 g (faustgroß) zwingend in den 60 Liter Fässern zu sammeln. 
  • Beschädigte oder defekte Lithiumbatterien sind zusätzlich einzeln zu verpacken und ausschließlich im dafür vorgesehenen Metallfass (60 Liter) zu sammeln.
  • Empfehlung für Lithium Knopfzellen: In das kleine Kunststoffsackerl geben (max. halb voll), mit Vermiculit auffüllen und in das 60 Liter Fass geben. 

Lithium-Batterien, meist LIFePo4-Batterie. Wenn diese Batterien weniger als 25 kg wiegen, können diese in der Regel den LV-Batterien zugeordnet werden. Bei mehr als 25 kg sind es jedenfalls Industriebatterien und werden am WSZ nicht entgegengenommen!

Bleibatterien

  • Bleibatterien sind ausschließlich in der Kunststoffpaloxe zu sammeln.
  • Pole sind gegen Kurzschluss zu sichern (abkleben oder Polkappen verwenden).
  • Zwischen den Lagen ist Karton einzulegen.

Bleibatterien, egal wo diese im Einsatz waren (meist Starterbatterie) können alle in der Kunststoffpaloxe für Bleibatterien gesammelt werden!

Häufige Fragen zur Einstufung

Weidezaunbatterien
Gelten laut Bundesministerium als Industriebatterien und müssen auf kommunalen Sammelstellen nicht übernommen werden.

Golfcart-Batterien
 Golf Cart Batterien sind je nach Gewicht, unter 25 kg als LV-Batterie, über 25 kg als Elektrofahrzeugbatterie. 

E-Boot-Batterien
Gelten laut Bundesministerium als Industriebatterien und müssen auf kommunalen Sammelstellen nicht übernommen werden. 

 

Ist der ursprüngliche Verwendungszweck einer Batterie nicht eindeutig feststellbar, sollte die Zuordnung möglichst plausibel erfolgen. Im Anhang übermitteln wir Ihnen nochmals den Handlungsleitfaden der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle Austria, die Verpackungsanweisung für das LV-Batteriefass sowie einen Leitfaden zur richtigen Lagerung (Brandschutz) der Batterien am Sammelzentrum.

Sollten Fragen auftauchen, wenden Sie sich bitte direkt an die WNSKS: abfall-beratung@wnsks.at

Beilage 1_Verpackungsanweisung LV Batterien_2025.pdf herunterladen (2.92 MB)

170413_Li-Batterien_Lagerung_WSZ_Grundsaetze_V1_1 (1).pdf herunterladen (1.03 MB)

Merkblatt LV-Batterien.pdf herunterladen (1.16 MB)

Verpackungsanweisung für beschädigte Lithiumakkus

Verpackungsanweisung für unbeschädigte Lithiumakkus

29.07.2026 09:43

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